Die Satzung des Musikverein Hilzingen e.V.

§1 NAME UND SITZ

Der Name des Vereins lautet „Musikverein Hilzingen e.V.“ mit dem Sitz in 78247 Hilzingen.

§2 ZWECK UND ZIELE

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Blasmusik in der Gemeinde. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

§3 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT / EHRENMITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Jugendliche Mitglieder haben erst ab dem 16. Lebensjahr Stimmrecht. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. In allen Fällen des Erwerbes der Mitgliedschaft ist die Schriftform nicht erforderlich. über die Aufnahme in den Verein entscheidet letztlich die Vorstandschaft.
  2. Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Probenbesuch und zur Teilnahme bei öffentlichen Auftritten der Gesamtkapelle verpflichtet. Wenn ein aktives Mitglied anderweitig in Anspruch genommen wird, so wird eine rechtzeitige Entschuldigung zur Pflicht gemacht.
  3. Wer 25 Jahre aktiv dem Verein angehört, wird zum Ehrenmitglied ernannt. Bemessungsgrundlage ist die aktive Mitgliedschaft vom Eintritt in die Jugend-, bzw. aktive Kapelle.
  4. Wer 40 Jahre passiv dem Verein angehört, wird geehrtes Mitglied, nach 50-jähriger Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied. Die Ernennung anderer Mitglieder zum Ehrenmitglied auf Grund besonderer Verdienste beschließt die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind von jeder Leistung befreit.
  5. Beim Austritt eines aktiven Mitgliedes hat dasselbe sämtliches Vereinseigentum unbeschädigt und unaufgefordert dem Verein. zurückzugeben. Bei selbstverschuldeter Beschädigung hat das Mitglied für die Instandsetzung aufzukommen. Der Austritt ist dem 1.Vorstand gegenüber mit Begründung zu erklären.

§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. an den Mitgliederversammlungen sowie an deren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
    2. gemäß § 5.3/d der Satzung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuwirken,
    3. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandschaft nachzukommen,
    2. den von der Mietgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, sofern es sich um ein passives Mitglied handelt. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von dieser Regelung befreit.

§5 ORGANISATION, VERWALTUNG UND REPRÄSENTATION

Diese gliedert sich in:

  1. der Präsident
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung

zu 5.1 – der Präsident:

  1. Der Präsident hat die Aufgabe, den Verein zu repräsentieren.
  2. Der Präsident wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Dem Präsidenten können durch Beschluss der Vorstandschaft geschäfts­führende Aufgaben übertragen werden.

zu 5.2 – die Vorstandschaft:

  1. Die Vorstandschaft wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederver­sammlung gewählt.
  2. Die Verwaltung erfolgt durch die Vorstandschaft
  3. Die Vorstandschaft besteht aus:
    • Präsident
    • 1. Vorstand
    • 2. Vorstand
    • Dirigenten
    • Kassier
    • Schriftführer
    • Zeugwart
    • 2 Beisitzer der aktiven Mitglieder
    • 2 Beisitzer der passiven Mitglieder

 

Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2.Vorstand. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.

 

  1. Zu den Vorstandssitzungen kann ein von der Jugendkapelle gewählter Jugendvertreter eingeladen werden. Er vertritt in beratender Funktion die besonderen Interessen der Jugendkapelle.
  2. Die Vorstände führen die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze und der Satzung nach Maßgabe, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Für den Fall der längeren Verhinderung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes hat die Vorstandschaft für die Stellvertretung zu sorgen.
  4. Die Mitglieder der Vorstandschaft können einzeln oder im Gesamten jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung von ihren ämtern enthoben werden.
  5. Kündigt ein Vorstandschaftsmitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer, muss die Kündigung so rechtzeitig erfolgen, dass der Verein für die Versorgung seiner Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung vorliegt.
  6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. über die Beschlüsse der Vorstandschaft wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem der Vorstände zu unterzeichnen.
  8. Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt.
  9. Der Dirigent ist Kraft seines Amtes Mitglied der Vorstandschaft. Der Dirigent ist im Einvernehmen mit der Vorstandschaft für die musikalischen Belange zuständig.
  10. Bei Verpflichtung der aktiven Kapelle können die Musiker an Entscheidungen beteiligt werden.
  11. Wenn die Hälfte der Vorstandschaft mit Angabe der Begründung eine außerordentliche Sitzung der Vorstandschaft fordert, so ist der 1.Vorstand, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, verpflichtet, dieselbe innerhalb 14 Tagen einzuberufen.

zu 5.3 – die Mitgliederversammlung

  1. Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten des Vereins werden von ihnen in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorstandschaft einberufen. Die Einladung erfolgt durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde Hilzingen, bzw. der Tageszeitung „Südkurier“ unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit nach Bedarf einberufen werden. Die Vorstandschaft ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens der 5. Teil der Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe diese beantragt.
  5. Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgesetzt.
  6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung‘ führt der Präsident oder der Vorstand.
  7. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Wenn mindestens 2 Mitglieder es verlangen, muss die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet dann das durch den Präsidenten gezogene Los.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
  9. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem der Vorstände zu unterzeichnen.
  10. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  11. über folgende Angelegenheiten kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder gültig beschlossen werden:
    • Die änderung der Satzung
    • Die änderung des Gegenstandes des Vereines
    • Die Verschmelzung des Vereins

§6 DAS RECHNUNGSWESEN

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Ein Bericht über die Kassenführung und die Rechnungsprüfung ist bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. entfällt
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6A VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich durchgeführt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 6a.2 trifft die Vorstandschaft. Die wichtigsten Vereinbarungen mit dem Ehrenamtlichen werden vertraglich geregelt, das gilt insbesondere für den Nachweis der geleisteten Tätigkeit.
  4. Im übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungs-Ersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonauslagen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§7 RUHEN UND AUFLÖSEN DES VEREINS

  1. Treten im Laufe der Zeit unüberbrückbare Schwierigkeiten auf, so dass die Vereinsarbeit vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, kann durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft der Verein zum Ruhen gebracht werden. Das Ruhen entspricht in keinem Falle einer Auflösung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Hilzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Verein kann durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dies gilt nicht, solange noch 7 oder mehr aktive Musiker zur Fortführung entschlossen sind, die aber auch eine Vorstandschaft bilden müssen.